Die US-Steuerbehörden ziehen Amtshilfegesuch im Fall UBS zurück

19. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Die US-amerikanische Steuerbehörde (IRS) hat das Mitte Juli 2008 eingereichte Amtshilfegesuch im Fall UBS zurückgezogen. Das Schreiben ging am 16. März 2009 bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Die rechtliche Basis entfällt damit. Die ESTV stellt die Arbeiten daher ein.

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement

Ich habe mich in Form einer Einzelfirma selbständig gemacht und dazu mein Guthaben bei der Pensionskasse bezogen. Nun möchte ich meine Einzelfirma in eine GmbH oder AG umwandeln. Ist dies möglich? Muss ich nun die verbezogenen Pensionskassen-Gelder zurückzahlen?

10. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Sie dürfen als Firmengründer, der Pensionskassen-Gelder bezogen hat, Ihre Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft jederzeit in eine GmbH oder AG umwandeln. Zur Rückzahlung der Pensionskassen-Gelder sind Sie nicht verpflichtet. Sie dürfen eine Umwandlung in eine GmbH oder AG jederzeit vornehmen – eine gesetzliche Frist besteht nicht. Theoretisch ist also die Gründung einer Einzelfirma mit Bezug von Pensionskassen-Geldern mit anschliessender sofortiger Umwandlung in eine GmbH oder AG möglich.

Gerne führen wir für Sie die Umwandlung in eine GmbH oder AG aus..

Ich möchte mich selbständig machen und dazu meine Pensionskasse beziehen. Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

10. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Sie können – sofern Sie sich selbständig machen – Ihr Pensionskassenguthaben als „Starthilfe“ beziehen.

Damit Sie das Recht auf den Bezug von Pensionskassengeldern erhalten, müssen Sie sich in Form einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft selbständig machen. Die Gründung einer GmbH oder AG qualifiziert Sie nicht zum Bezug von Pensionskassengeldern!

Der Mindestbezug liegt bei CHF 20′000.– Der volle Bezug von Pensionskassengeldern ist aber nur bis zum 50. Altersjahr möglich. Ab dem 51. Altersjahr ist der Bezug bis zur Höhe des bis zum 50. Altersjahr angehäuften Pensionskassen-Kapitals möglich. 5 Jahre vor dem Rentenalter ist ein Bezug von Pensionskassengeldern nicht mehr möglich.

Für junge Unternehmer ist dies eine durchaus gute Möglichkeit um Eigenkapital aufzubringen (das Sie auf jeden Fall für einen erfolgreichen Start benötigen werden). Wir empfehlen Ihnen aber, sofort danach mit dem Äufnen von Alterskapital von vorne zu beginnen – Sie werden dafür im „höheren Alter“ dankbar sein.

Alternativ können Sie Ihr Pensionskassen-Guthaben bei einer Bank gegen einen Betriebskredit verpfänden – besprechen Sie dies mit Ihrer Bank. Dies ist – nicht zuletzt steuerlich – eine sinnvolle Alternative.

Unternehmertum in der Schweiz: eine interkantonale Analyse

6. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Bei Unternehmensgründungen spielt die Standortwahl eine entscheidende Rolle für den späteren Erfolg. Diese Arbeit untersucht, ob in der Schweiz im Bezug auf das Gründungsverhalten kantonale Unterschiede bestehen. Dabei werden vor allem kantonsspezifische Faktoren wie Steuern, Angebot an Wirtschaftsförderung, Finanzierungshilfen oder Lohnniveau berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass insbesondere tiefe Steuern und eine unkomplizierte, kostengünstige Wirtschaftsförderung Unternehmer anziehen.

Sehen Sie sich die Publikation im PDF-Format hier an.

Quelle: Institut für Finanzmanagement der Universität Bern, www.ifm.unibe.ch

Barmittelkontrolle bei Grenzüberschreitung

3. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Im Rahmen der Zollkontrollen kann zukünftig nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden. Zukünftig sind Sie verpflichtet, über sich selbst sowie über die Höhe, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich Berechtigten der Barmitteln – sofern CHF 10′000.– übersteigend – Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende Verordnung trat auf den 01.03.2009 in Kraft. Als Gründe werden die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung angegeben.

Als Barmitteln gelten:

- Bargeld
- übertragbare Inhaberpapiere
- Aktien
- Obligationen
- Checks
- sowie „ähnliche Wertpapiere“

Bei Verdacht kann die Zollstelle die Barmittel vorläufig beschlagnahmen.

Säule 3a – maximale Abzugsmöglichkeiten 2009

3. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

mit 2. Säule: CHF 6′566
ohne 2. Säule: CHF 32′832

Gebühren für Handelsregistereintrag

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Einzelunternehmen: CHF 120.–
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: CHF 240.–
Aktiengesellschaften: CHF 600.–
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: CHF 600.–

Beträgt das Grund-, Stamm- oder Dotationskapital mehr als CHF 200′000, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens auf CHF 10′000.

Für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung wird zusätzlich eine Gebühr von CHF 30 und für die Eintragung einer Funktion eine Gebühr von CHF 20 erhoben.

Beispiel: Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift: CHF 20 x 2 + CHF 30 = CHF 70.–

Für die Erstellung von beglaubigten Auszügen, von Kopien von Anmeldungen und Belegen und von Bescheinigungen, dass eine Rechtseinheit nicht eingetragen ist, CHF 10-120.–

Kurz: Für den Eintrag einer GmbH oder AG wird Ihnen das Handelsregisteramt Gebühren zwischen CHF 700-850.– verrechnen. (kantonal unterschiedlich innerhalb der Möglichkeiten der Verordnung über die Handelsregistergebühren)

Die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister finden Sie hier.

Unfallversicherung (UVG)

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Für alle Arbeitnehmer in der Schweiz ist die Unfallversicherung Pflicht. Es sind alle Arbeitnehmer obligatorisch versichert, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie Schnupperlehrlinge.

Die Versicherung kann bei der SUVA (für bestimmte Branchen vorgesehen) oder einer Privatversicherung oder Krankenkasse abgeschlossen werden. Relevant für die Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn. (eine Liste der Unfall-Versicherer finden Sie hier)

Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. (hier empfiehlt sich der private Abschluss einer Nichtberufsunfallversicherung bei der Krankenkasse)

Muss das Stammkapital einer GmbH oder Aktienkapital einer AG zwingend auf einem Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto) einbezahlt werden?

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Ja.

Das bis Ende 2007 geltende Recht ermöglichte es bei GmbH-Gründungen das Stammkapital in Bar dem Notar vorzulegen – diese Regelung wurde per 01.01.2008 aufgehoben; somit muss seit Beginn 2008 auch das Stammkapital einer GmbH zwingend bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden.

Die Regelung bei der AG erfuhr keine Änderung – dort musste auch früher das Aktienkapital zwingend bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden.

Anmeldung 2. Säule (BVG oder Pensionskasse)

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Ab einem Jahreslohn von CHF 20′520.– (2009) sind Sie oder Ihre Arbeitnehmer BVG-pflichtig.

Sie als Gründer sind auch bei einer GmbH oder AG – sofern Sie einen Lohn beziehen – ein Angestellter und bezahlen damit auf Ihr Bruttogehalt sämtliche für Arbeitnehmer geltenden Sozialbeiträge. (Ausnahmen bilden hier Inhaber von Einzelfirmen und Partner von Kollektivgesellschaften)

Pensionskassen agieren innerhalb gesetzlicher Schranken, welche der Gesetzgeber aufgestellt hat. Im Gegensatz zur 1. Säule (staatliche Versicherung) gibt es jedoch bei Vorsorgeeinrichtungen ausgeprägtere Unterschiede. (Zahlungsfristen, Zinsen über dem Gesetzesminimum usw.)

Banken und Versicherungen bieten verschiedene Sammelstiftungen, denen sich BVG-Pflichtige anschliessen können. Ab einer bestimmten Betriebsgrösse kann die Gründung einer eigenen Vorsorge-Stiftung  Sinn machen.

Wir empfehlen Ihnen, sich 2-3 Offerten (auch hier herrscht Wettbewerb!) von Banken und Versicherungen erstellen zu lassen. Gerne sind auch wir Ihnen hierbei behilflich.

Anmeldung 1. Säule (AHV, IV, EL) – Ausgleichskasse

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Die 1. Säule ist für jede natürliche Person mit Wohnsitz Schweiz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (ab dem Jahr, in welchem das 18. Lebensjahr erreicht wird) Pflicht.

Grundsätzlich zahlen Sie in die 1. Säule auch dann ein, wenn Sie bspw. studieren und keinem Erwerb nachgehen. Dies dient dazu etwaige Lücken zu vermeiden. Der Mindestbetrag, den jede natürlich Person mit Wohnsitz Schweiz ab dem Jahr, in welchem das 18. Lebensjahr erreicht wird, einzahlt, beträgt CHF 460.–

Wenn Sie sich selbständig machen (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, AG und weitere kommerziell ausgerichtete Rechtsformen), sind Sie verpflichtet sich bei einer Ausgleichskasse anzuschliessen. Im Regelfall werden Sie von der für Ihren Sitz zuständigen Ausgleichskasse nach HR-Eintrag angeschrieben. Diese fordert Sie auf, sich dieser anzuschliessen oder eine Bestätigung über die Aufnahme bei einer anderen Ausgleichskasse zuzustellen. In der Schweiz existieren nebst den für den Sitz resp. Kanton zuständigen Ausgleichskassen auch weitere Ausgleichskassen, die sich auf bestimmte Branchen spezialisiert haben.

Kurzum: Sollten Sie innert 3 Monaten nach Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister keine Post von einer für Ihren Sitz resp. Kanton zuständigen Ausgleichskasse erhalten, so rufen Sie dort kurz an und erkundigen sich nach den Regelungen an Ihrem Sitz resp. Kanton. Gerne sind auch wir Ihnen hierbei behilflich.

In welcher Währung kann das Stamm- resp. Aktienkapital auf einem Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto) einbezahlt werden?

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Grundsätzlich gibt es hierzu keine einheitliche Regelung; der Gesetzgeber hat dies nicht explizit geregelt.

Banken eröffnen auf Nachfrage auch Sperrkonten in sogenannten „Majors“, also dem Euro, US-Dollar, Britischen Pfund oder Yen.

Die Einzahlung muss im Gegenwert zum CHF erfolgen – bedenken Sie Kursschwankungen!

Zu bedenken ist ebenfalls, dass nicht jedes Handelsregisteramt einen Eintrag bei einer Einzahlung in Fremdwährung vornimmt. Fragen Sie vorsichtshalber beim zuständigen Handelsregisteramt nach, oder kontaktieren Sie uns.

In welchen Kantonen ist eine Firmengründung durch LAUNCHSWISS möglich?

1. März 2009 von LAUNCHSWISS AG

Derzeit können wir für Gründer aus folgenden Kantonen eine Firmengründung vornehmen:

- Aargau
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Land
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden
- Obwalden
- Schaffhausen
- Schwyz
- St. Gallen
- Solothurn
- Thurgau
- Uri
- Wallis (Oberwallis!)
- Zug
- Zürich

Eine Firmengründung in den folgenden Kantonen ist derzeit nicht möglich:

- Genf
- Jura
- Neuenburg
- Tessin
- Waadt
- Wallis (Unterwallis!)

Virtuelles Büro und Telefonservice

28. Februar 2009 von LAUNCHSWISS AG

Suchen Sie eine kostengünstige Lösung, um den Schweizer Markt kennen zu lernen?

Benötigen Sie eine Repräsentanz mit professionellen Leistungen?

Möchten Sie auch ohne eigenes Büro erreichbar sein?

Bei LAUNCHSWISS erhalten Sie all dies und vieles mehr zu moderaten und überschaubaren Konditionen. Wir bieten Ihnen massgeschneiderte Lösungen und einen persönlichen Service.

Bereits ab CHF 199.– erhalten Sie in Baar/Kanton Zug eine repräsentative Geschäftsadresse einschliesslich Postannahme und täglicher Weiterleitung inkl. Postgebühren. In Herisau/Kanton Appenzell Ausserrhoden bieten wir Ihnen die gleiche Leistung sogar bereits ab CHF 149.– an. Ihre Repräsentanz können Sie darüber hinaus mit einem professionellen Telefonservice kombinieren. Dabei steht es Ihnen frei, ob Sie eine Weiterschaltung oder Anrufannahme in Ihrem Firmennamen wünschen.

Weitere Informationen sowie detaillierte Preise finden Sie hier.

Die Schweiz soll auf die „schwarze Liste“ kommen

23. Februar 2009 von LAUNCHSWISS AG

Hinsichtlich der Forderungen der vergangenen Tage bestimmter EU-Länder (allen voran Deutschland und Frankreich) verstärkt gegen sogenannte „Steuerparadiese“ vorzugehen, schliesst sich nun auch die OECD – hinter dem Kürzel verbirgt sich die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit Sitz im piekfeinen sechzehnten Stadtbezirk von Paris – an. Einige OECD-Staaten fordern daher die Schweiz auf die „schwarze Liste“ zu setzen.

Vielleicht sollte die EU selber erstmal ihre Hausaufgaben machen, bevor sie Forderungen gegenüber liberalen leistungsorientierten Staaten aufstellt. Erinnern wir uns: Österreich, Luxemburg und Belgien verfügen über ein Bankgeheimnis; Staaten wie die Niederlande mit den niederländischen Antillen oder das vereinigten Königreich mit BVI verfügen selber über sogenannte Steuerparadiese.

Die Sozialstaaten Europas sind so gut wie unumkehrbar geworden. Masslose Ausgaben haben die EU längst in Schieflage gebracht. Die hohen Steuern sind auf eine ungesunde Schulden-Explosion zurückzuführen – die Unzufriedenheit der Bürger stellt sich daraus folgernd automatisch ein. Nur wer die Steuer- und Sozialabgaben als erträglich betrachtet, wird Profite erzielen. So verwundert es nicht, dass schätzungsweise 10 % der Steuerzahler etwa 50 % der Steuereinnahmen erbringen – allesamt Leistungsträger!

Ist es korrekt, steuergünstige Finanzplätze zu verdammen, wenn im eigenen Land mittels Subventionen, Fördermassnahmen und Strukturhilfen Quasi-Oasen errichtet werden?

Unser Tipp: Die EU sollte wieder an den Pfaden gesunder Marktwirtschaft anknüpfen.

Die Aktenherausgabe im Fall UBS ist kriminell

23. Februar 2009 von LAUNCHSWISS AG

Die NZZ hat mit Professor Urs Behnisch von der Universität Basel ein interessantes Interview zum Fall UBS/USA geführt. Klicken Sie hier um sich das Interview anzusehen.

Druck gegen Schweizer Bankgeheimnis

20. Februar 2009 von LAUNCHSWISS AG

Die Schweiz kapituliert im Steuerstreit mit den USA – und als ob dies nicht genug wäre, doppelt nun auch die EU nach.

Was ist vom ganzen Medienrummel der letzten Tagen rund um das Schweizer Bankgeheimnis und die Position der Schweiz zu halten?

Bereits im vergangenen Sommer traf ein Amtshilfeersuchen der US-Steuerbehörden in Bern ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüfte anschliessend auf der Grundlage des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA, ob die Voraussetzungen für eine Amtshilfe gegeben sind. Würde sich ein Betrugsverdacht bestätigen, erliesse die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Schlussverfügung, gegen welche die betroffenen (US-)Kunden eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen könnten. Weist das Gericht die Beschwerde ab, stehen keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung und die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt die Daten umgehend dem Internal Revenue Service. Zum aktuellen Zeitpunkt sind neun (9) Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig – ein Urteil wurde für März/April 2009 erwartet. Angesichts dieser Tatsache verloren die US-Behörden scheinbar die Geduld und setzen eine Frist für einen Entscheid/Herausgabe bis zum 18. Februar 2009. Der UBS drohte – im Falle einer Nicht-Herausgabe – der Verlust der Lizenz in den USA, eine Anklage sowie eine drakonische Busse.

Ein solches Risiko konnte und durfte die Schweiz nicht eingehen. (so glaubt man…)  So ordnete die Finma (Finanzmarktaufsicht) – mit Rückendeckung des Bundesrates – die Herausgabe von 300 Kundendaten (welche des Steuerbetrugs verdächtigt werden) an, da man in Bern um die Existenz der UBS fürchtete. (welche im Übrigen – im Falle eines tatsächlichen Bankrotts – eine reelle Gefahr für die Schweizer Volkswirtschaft darstellen würde) Die Finma nutzte für diese Zwecke zwei „Notparagrafen“ aus – namentlich die Artikel 25 und 26 (Massnahmen bei Insolvenzgefahr) des Bankgesetzes. (das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen finden Sie hier) Die neue Finma hat also Ihren ersten grösseren Akt vollbracht – gewissermassen muss man ihr übermässige Kreativität zuschreiben, da obige Artikel normalerweise für ganz andere Krisensituationen gedacht sind.

Die Grossbank UBS zahlt nun in einem aussergerichtlichen Vergleich (zusätzlich) eine Strafe von USD 780 Millionen.

Ob der Entscheid der Finma (mit Unterstützung des Bundesrates) dem Wohle der UBS und des Finanzplatzes Schweiz dient, ist fraglich – sicher ist nur, dass der internationale Druck auf die Schweiz eine Steigerung erfährt. So beharrt Bundesrat Merz nach dem „UBS-Deal“ weiterhin an der Aufrechterhaltung des Bankgeheimnises. „Das Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre, aber keinen Steuerbetrug“ erklärte Bundespräsident Merz vor den Bundeshausmedien. Weiter sagte er „der jetzt bekanntgewordene Deal betreffe ausschliesslich die Daten von Kunden, bei denen Steuerbetrug nach schweizerischem Recht vorliege“.

Die US-Steuerermittler haben aber noch nicht genug; so reichten die US-Behörden in Miami eine weitere Klage ein mit der Forderung weiterer 52′000 (!)-Kundendaten. Die UBS kündigte jedoch an, sie werde sich rigoros gegen die Klage wehren und diese anfechten. Dies sei ihr aufgrund des gleichentags bekanntgegebenen Vergleichs mit der US-Justiz möglich.

Natürlich wittert nun auch die EU ihre Chance und doppelt nach. Die EU-Kommission fordert eine Gleichbehandlung für die EU-Staaten. (erinnern wir uns an den brüllenden Löwen Steinbrück) Freilich sind da noch Staaten wie Luxemburg und Österreich, die anderen EU-Staaten keine Informationen zu Bankkunden preisgeben. Österreich machte bereits klar, dass es hierbei keinen Änderungen zustimmt, wenn nicht auch die Schweiz ihr Bankgeheimnis lockert. Bleiben wir gespannt.

Sämtliche „Lager“ in der Schweiz sind über den „Deal“ mit den USA empört – bestimmte Stellen fordern sogar die Verankerung des Bankgeheimnises in der Bundesverfassung, um einen weiteren „Alleingang“ des Bundesrates zu verhindern.

„Die USA machen Machtpolitik und scheren sich nicht um die Rechtsauffassung der Schweiz“ titelte die NZZ im Interview mit Professor Dr. Beat Bernet, Direktor am Schweizerischen Institut für Banken und Finanzen der Universität St.Gallen (HSG) und Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre. Sehen Sie sich das Interview in voller Länge hier an. (empfehlenswert)

Fazit: Die USA schreien nicht wie ein Steinbrück, sondern handeln. Das jetzige Vorgehen ist hinsichtlich der Prinzipien und der Wahrung eines Rechtsstaates äusserst bedenklich, im Endeffekt aber nichts anderes als ein Zeichen der Macht. Auch bisher hatten Staaten die Möglichkeit einer Amtshilfe in berechtigten Fällen – nur ein Prinzip musste beachtet werden: ohne richterliche Anordnung, keine Herausgabe. Dass die Schweiz sich für einen solchen Schritt entschieden hat, liegt vielmehr an der derzeitigen Finanzkrise und den damit verbundenen Gefahren bei der UBS. Was sicher ist: die Schweiz muss umdenken und eine neue Strategie für den Finanzplatz Schweiz auflegen.

Ergänzung: Herausgabe von UBS-Unterlagen an die USA verboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Freitag die Herausgabe von Bankunterlagen per superprovisorischer Verfügung untersagt. Die UBS kommentierte kurz danach, dass es bereits zu spät sei – die Angaben seien bereits ausgeliefert.

Brauche ich eine Revisionsstelle?

22. Oktober 2008 von LAUNCHSWISS AG

Das bisher vorwiegend für Aktiengesellschaften geregelte Revisionsrecht wurde rechtsformunabhängig gestaltet. Es gilt neu für alle juristischen Personen, nicht aber für Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften (also Personengesellschaften).

Auf die einzelnen Ziele der neuen Revisionsregelung möchten wir hier nicht näher eingehen.

Das neue Gesetz unterscheidet 2 resp. 3 Formen von Revisionen:

  • ordentliche Revision
  • eingeschränkte Revision
  • Revisionsverzicht

Die ordentliche Revision gilt für Publikumsgesellschaften (börsenkotierte Unternehmen usw.) und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die 2 der 3 nachfolgenden Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  • Bilanzsumme von CHF 10 Mio.
  • Umsatzerlös von CHF 20 Mio.
  • 50 und mehr Vollzeitstellen (im Jahresdurchschnitt)

Die ordentliche Revision gilt zudem für Unternehmen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Verlangt das Gesetz keine Revision, so können die Statuten vorsehen oder die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

Ergänzt werden diese Möglichkeiten durch sogenannte Opting-Möglichkeiten:

  • Bei einer Gesellschaft, die zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet ist, können Minderheiten, die 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen (Opting-up).
  • Hat eine Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen, kann andererseits durch Zustimmung aller Gesellschafter entweder teilweise (Opting-down) oder vollständig (Opting-out) auf die Prüfung verzichtet werden.
  • Denkbar ist in der Praxis auch, dass Kreditgeber darauf bestehen (Opting-in).

Eine bereits im Handelsregister eingetragene juristische Person (bisher vorwiegend Aktiengesellschaften) kann die im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle löschen lassen, sofern sie dem Handelsregister gegenüber nachweisen kann, dass obige Bedingungen nicht erfüllt sind und sämtliche Gesellschafter/Aktionäre einverstanden sind. Entsprechende Formulare erhalten Sie von Ihrem Handelsregister.

GmbH-Recht: Das ist neu seit 01.01.2008

21. Oktober 2008 von LAUNCHSWISS AG

Per 1.1.2008 trat das neue GmbH-Recht in Kraft, welches weit reichende Änderungen mit sich brachte. Auf Grund der Tatsache, dass das revidierte Recht auch für bereits bestehende GmbH Geltung beansprucht, sollten sich auch Gesellschafter bestehender GmbH mit der Revision auseinandersetzen, auch wenn diese Geltung durch viele Ausnahmen durchbrochen wird und insbesondere auf Grund der über weite Strecken dispositiven Regelung nur in Ausnahmefällen Statutenänderungen nötig sein werden, nämlich insbesondere dann, wenn solche neuen dispositiven Regelungen explizit ausgeschlossen werden sollen. Im Folgenden soll ein Überblick über die in der Praxis zentralsten Änderungen gegeben werden.

Einmann-GmbH möglich

Die wesentlichste Änderung hinsichtlich der Gründung einer GmbH ist sicher, dass die GmbH ab em 1.1.2008 von einer Einzelperson gegründet werden kann (Art. 775 OR). Bis Ende 2007 waren dazu mindestens 2 Gründungsmitglieder erforderlich.

Stammkapital

Bis zum Inkrafttreten der Revision hat sich die Gesellschaftsform der GmbH für grössere Gesellschaften eher nicht geeignet, da das zulässige Stammkapital auf CHF 2 Mio. begrenzt war. Diese Begrenzung gilt ab dem 1.1.2008 nicht mehr.

Nichtwirtschaftliche Zwecke

Ab dem 1.1.2008 kann eine GmbH auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Nach altem Recht war nur die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke möglich.

Haftungsregelung, Nachschuss- und Liberierungspflicht

Ab dem 1.1.2008 existiert keine subsidiäre persönliche Solidarhaftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden bis zur Höhe des gesamten eingetragenen Kapitals) mehr. Im Gegenzug muss das Stammkapital vollständig liberiert (einbezahlt) sein (Art. 777c Abs. 1 OR).

Achtung: Diese Änderung betrifft auch bereits bestehende GmbH, indem diese ihr Stammkapital bis zum 1.1.2010 ebenfalls voll einzahlen müssen. So lange das Stammkapital nicht voll liberiert ist, gilt die Solidarhaftung weiter. Im Weiteren wird neu für die Sachübernahme auf die Regelungen der AG verwiesen. Zudem ist die Nachschusspflicht gesetzlich auf das Doppelte des Nennwertes des jeweiligen Stammanteils beschränkt (Art. 795 Abs. 2 OR). Sehen die geltenden Statuten höhere

Nachschusspflichten vor, bleiben diese höheren Pflichten für die ausgegebenen Stammanteile gültig. Diese Regelungen machen die GmbH mit Sicherheit attraktiver für risikobewusste Neugründer.

Stammanteile

Ab dem 1.1.2008 kann eine Person mehrere Stammanteile einer GmbH halten. Zudem wird die Abtretung insofern erleichtert, als die öffentliche Beurkundung nicht mehr nötig ist. Es genügen ein schriftlicher Abtretungsvertrag und der Eintrag im Anteilbuch der Gesellschaft (Art. 785 Abs. 1 und 791 Abs. 1 OR). Weiter wird auch der durch einen Stammanteil verkörperten Mindestwert von CHF 1′000.– auf CHF 100.– herabgesetzt (Art. 774 Abs. 1 OR). Nicht allzu stark gelockert wird die gesetzliche Abtretungsbeschränkung (Vinkulierung, vgl. Art. 786 OR). Das Quorum wird auf 2/3 der

vertretenen Stimmen und auf die absolute Mehrheit des Stammkapitals gesenkt. Immerhin können die Statuten hier auch Erleichterungen (oder aber auch Erschwerungen) vorsehen. All diese Änderungen ermöglichen eine erleichterte Übertragung von Anteilen.

Kapitalveränderungen

Die Vornahme von Kapitalerhöhungen ist ab dem 1.1.2008 einfacher zu bewerkstelligen, da zur Beschlussfassung nicht mehr Einstimmigkeit vonnöten ist. Immerhin ist nach wie vor eine 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals nötig (Art. 808b Abs. 1 OR).

Erwerb eigener Anteile

Der Erwerb von Anteilen durch die Gesellschaft ist ab dem 1.1.2008 auf 10% des gesamten Stammkapitals beschränkt, vorübergehend können im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen auch bis 35% eigener Aktien gehalten werden (Art. 783 OR). Wird bei Inkrafttreten ein höherer Anteil von der Gesellschaft selber gehalten werden, muss dieser innerhalb von 2 Jahren durch Veräusserung oder Kapitalherabsetzung vernichtet werden.

Aufhebung der Meldepflicht

Die jährliche Meldepflicht beim Handelsregisteramt entfällt mit der Revision.

Gesellschafterpflichten

Das revidierte GmbH-Recht sieht explizit vor, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden und den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufende Handlungen von den Gesellschaftern unterlassen werden müssen. Zudem gilt nach wie vor ein Konkurrenzverbot für Geschäftsführer, welches aber neu statutarisch aufgehoben werden kann (Art. 803 und 812 Abs. 2 und 3 OR).

Revisionspflicht

Das neue Recht sieht eine den Aktiengesellschaften analoge grundsätzliche Revisionspflicht vor, welche hinsichtlich der Prüfungsvorschriften in Abhängigkeit von Bilanzsumme, Umsatz und Vollzeitstellen entweder ordentlich oder eingeschränkt vorgenommen werden muss. Verzichtet werden kann – mit Zustimmung aller Gesellschafter – bloss dann, wenn die Gesellschafter im Jahresdurchschnitt über nicht mehr als 10 Vollzeitstellen verfügt. Die neuen Vorschriften gelten ab dem ersten Geschäftsjahr, welches nach dem 1.1.2008 beginnt.

Anpassung der Statuten

Die Anpassungspflicht der Statuten und Reglemente, die dem neuen Recht widersprechen, endet am 31.12.2009. Danach fallen dem neuen Recht widersprechende Bestimmungen dahin und es gilt allenfalls dispositives Gesetzesrecht.

Firmenbildung

Ab dem 1.1.2008 gilt neu auch für die Gesellschaftsform der GmbH Ausschliesslichkeit für die ganze Schweiz.

Weitere Änderungen

Neben den genannten Änderungen mit grösserer Bedeutung sieht das neue GmbH-Recht vor:

  • Eine Frist von 20 Tagen für die Einladung zur Gesellschafterversammlung (Art. 805 Abs. 3 OR)
  • Unentziehbare und unübertragbare Kompetenzen der Geschäftsleitung ähnlich derer eines VR von Aktiengesellschaften (Art. 810 Abs. 2 OR) sowie die Pflicht, bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführern einen Vorsitzenden zu ernennen (Art. 809 Abs. 3 OR), der, falls die Statuten nichts anderes Vorsehen, auch den Stichentscheid hat.
  • Eine Verknüpfung von Stimmrecht und Höhe des Stammanteils, wobei stimmrechtsprivilegierte Stammanteile bis zu einer bestimmten Grenze möglich bleiben (Art. 806 OR)
  • Einen Ausschluss vom Stimmrecht von gewissen Gesellschaftern bei gewissen Abstimmungen (Ausstandsregelungen bei Interessenkonflikten, Art. 806a OR)
  • Die Möglichkeit, in den Statuten einzelnen Gesellschaftern ein Vetorecht gegen alle oder bestimmte Beschlüsse einzuräumen (Umfang des Vetorechts ist präzis zu formulieren, Art. 807 OR)
  • Besseren Schutz von Minderheitsgesellschaftern, wie Auskunftsrechte, erleichterter Austritt usw.

Quelle: Peter Bättig, lic. iur., ist verantwortlich für die Produktbereiche Treuhand und Recht und gehört zum Redaktionsteam von Weka Treuhand.

AG-Recht: Das ist neu seit 01.01.2008

21. Oktober 2008 von LAUNCHSWISS AG

Gleichzeitig mit der GmbH-Revision wurden per 1.1.2008 zahlreiche handelsrechtliche Bestimmungen geändert. Während auf der einen Seite viele Bestimmungen zur Revision geändert werden, auf die hier nicht näher eingetreten wird, betreffen andere neue Bestimmungen diverse Aspekte der AG. In diesem Beitrag soll auf die wichtigsten Neuerungen dieser zweiten Gruppe eingetreten werden.

Einmann-AG möglich

Wie bei der GmbH wird die Gründung von Einpersonen-Aktiengesellschaften möglich. Die AG kann neu durch eine oder mehrere

  • natürliche oder juristische Personen oder
  • andere Handelsgesellschaften

gegründet werden (Art. 625 OR). Neu entfällt also einerseits in kleinen Verhältnissen der Beizug von so genannten Strohmännern, während andererseits auch bei Konzernverhältnissen Vorteile bestehen.

Firmenbildung

Ab Inkrafttreten der Revision ist die Firmenbildung für sämtliche Handelsgesellschaften einheitlich geregelt. AG, GmbH und Genossenschaften müssen also in der Firmenbezeichnung die Rechtsform angeben (Art. 950 OR). Logos und Schriftzüge hingegen können trotzdem weiterhin (zusätzlich) verwendet werden, auch wenn sie keinen Zusatz enthalten, der Aufschluss über die Rechtsform gibt.

Wichtig auch für bestehende AG: Die Firmenbezeichnung muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Firmenrechts, also bis Ende 2009, den Bestimmungen angepasst werden. Die Verwendung von Firmen, die nicht mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut übereinstimmen und die irreführen können, wird sanktioniert. Die im Handelsregister eingetragene Firma muss

  • in der Geschäftskorrespondenz
  • auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie
  • in öffentlichen Bekanntmachungen

vollständig und unverändert angegeben und zudem auch im Internet korrekt verwendet werden. Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben dürfen weiterhin zusätzlich verwendet werden.

Pflichten betreffend Handelsregister

Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister obliegt dem obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan. Bei der AG kann die Anmeldung ab Inkrafttreten der Revision von zwei beliebigen Mitgliedern des Verwaltungsrates oder gar von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterschrieben werden. Leider ist eine elektronische Anmeldung noch nicht möglich. AGs haben bereits heute im Handelsregister als Organ eingetragene Personen unverzüglich löschen zu lassen, wenn diese aus ihrem Amt ausscheiden. Damit ausgeschiedene Organe Haftungsfolgen vermeiden können, können diese ihre Löschung ab dem 1.1.2008 auch selbst verlangen, nota bene ohne irgendeine Frist abzuwarten. Die Haftung besteht somit bloss noch dann weiter, wenn das ausgeschiedene Organ nicht selbst für eine unverzügliche Löschung des Eintrags im Handelsregister sorgt.

Verwaltungsräte

Verwaltungsräte müssen ab 1.1.2008 nicht mehr Aktionäre der Gesellschaft sein. Die Pflichtaktie gehört damit der Vergangenheit an. Um zu verhindern, dass Verwaltungsräte auf Grund dieser Änderung an der GV nicht plötzlich nur noch Zuschauer sein müssen, wird ergänzend ausdrückliches Teilnahme- und Antragsrecht der Verwaltungsräte an der Generalversammlung eingeführt.Eine erhebliche Lockerung ergibt sich mit der Reform auch hinsichtlich der Wohnsitz- und Nationalitätserfordernisse für Verwaltungsräte. Ab dem 1.1.2008 ist nur noch eine Vertretung der Gesellschaft durch einen Verwaltungsrat oder Direktor in der Schweiz nötig, die Nationalitätenklausel fällt ganz weg (Art. 718 Abs. 3 OR).

Hinweis: Es ist, falls die Gesellschaft über einen Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt, der die Gesellschaft hier vertritt, sogar möglich, dass keiner der Verwaltungsräte in der Schweiz Wohnsitz hat.

Verträge zwischen AG und ihrem Vertreter

Verträge zwischen einer AG, vertreten durch einen Vertreter und diesem Vertreter als natürliche Person müssen neu schriftlich abgefasst werden.

Beispiel: Die Muster AG, vertreten durch deren einzigen Aktionär und Verwaltungsrat Hans Muster, kauft ein Occasionsauto, welches bisher Hans Muster als Privatperson gehört hat, diesem für CHF 2′000.– ab, um das Auto fortan als Dienstwagen einzusetzen. Diese zwingende Regelung, die auch bei Erneuerung laufender Verträge zu beachten ist, erfährt

einzig eine Ausnahme bei Bagatellbeträgen unter CHF 1′000.–, die mit dem laufenden Geschäft im Zusammenhang stehen.

Achtung: Verträge zwischen Aktionär und AG sind allgemein sehr heikel und es existiert eine grosse Gerichtspraxis betreffend die Grenzen der Zulässigkeit solcher Verträge. Die Rechtsänderung betrifft nur die Form des Vertragsschlusses.

Aktionärsrechte

Bei den Aktionärsrechten ändern sich mit der Reform einige spezielle Regelungen:

  • Wird im Rahmen einer Sanierung das Aktienkapital auf Null herabgesetzt und zugleich wieder erhöht, gehen neu die bisherigen Aktionärsrechte verloren (bisher behielten bisherige Aktionäre, die sich an der Wiedererhöhung nicht beteiligten, ein Stimmrecht).
  • Fehlt einer AG ein vorgeschriebenes Organ oder ist eines der vorgeschriebenen Organe nicht richtig zusammengesetzt, kann jeder Aktionär (aber auch ein Gläubiger sowie der Handelsregisterführer) beim Gericht beantragen, dass Massnahmen getroffen werden, um den rechtsgenüglichen Zustand wiederherzustellen.

Weitere Änderungen

  • Die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation gilt neu als «wichtiger Beschluss» der Generalversammlung (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR; qualifiziertes Quorum).
  • Weite Teile des Revisionsrechts wurden auch für die AG geändert (Einheitliche Regelung für alle juristischen Personen). Auf Details wird hier nicht eingetreten.

Quelle: Peter Bättig, lic. iur., ist verantwortlich für die Produktbereiche Treuhand und Recht und gehört zum Redaktionsteam von Weka Treuhand.